AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über gestalterische Leistungen zwischen der zwai.media GbR (nachfolgend „zwai“ genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Medien im Sinne dieser AGB sind alle von zwai hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Druckprodukte, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Grafiken, Videos, Audios, Webseiten usw.)

1.3. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn zwai in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltslos ausführt.


1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen zwai und dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.


2. Urheberrecht und Nutzungsrecht


2.1. Jeder zwai erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.


2.2. Alle Medien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen zwai insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § § 97 ff. UrhG zu.

2.3. Die Medien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von zwai weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt zwai, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.


2.4. zwai überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.


2.5. zwai hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Mediengestalter zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung.


2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggeber seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


3. Vergütung


3.1. Die Medien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen Auftraggeber und zwai. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.


3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.


3.3. Werden die Medien später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist zwai berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen


3.4. Die Anfertigung von Medien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die zwai für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist

3.5. Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Produktionstermin bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht zwai mindestens folgende Vergütung zu, sofern der Auftraggeber die Stornierung bzw. das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat:

– Storno ab 15 Tage vor dem gebuchten Termin: 30 % des vereinbarten Bruttohonorars
– Storno ab 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 % des vereinbarten Bruttohonorars
– Storno ab 2 Tage vor dem gebuchten Termin: 75 % des vereinbarten Bruttohonorars

zwai bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.


4. Fälligkeit der Vergütung


4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Fertigstellung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb 10 Tagen zahlbar. Die vereinbarten Nutzungsrechte gelten erst nach vollständiger Bezahlung. zwai behält sich vor, die Medien erst nach vollständiger Bezahlung zu liefern oder zur Nutzung freizugeben.


4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.


4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von zwai hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene vorher vereinbarte Abschlagszahlungen zu leisten.


4.4. Bei Zahlungsverzug kann zwai Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt

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5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.


5.2. zwai ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Mediengestalter entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Mediengestalters abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, zwai im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1. An allen Medien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


6.4. zwai ist nicht verpflichtet, Rohdaten, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat zwai dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von zwai geändert werden.


7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind zwai Korrekturmuster vorzulegen.

7.2. Die Produktionsüberwachung durch zwai erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist zwai berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. zwai ist berechtigt, Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung und Gewährleistung


8.1. zwai verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen Muster etc. sorgfältig zu behandeln

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8.2. zwai verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

8.3. Sofern zwai notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von zwai. zwai haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.


8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Medien entfällt jede Haftung von zwai. zwai haftet als Produzent – soweit nicht anders schriftlich festgelegt – für Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und zur Verfügung gestellten Materialen. Dazu zählen auch alle angelieferten Medien wie Logos und Bilder, die eingeblendet oder anderweitig verarbeitet werden.


8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der zwai nicht. zwai haftet als Produzent – soweit nicht anders schriftlich festgelegt – für Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und zur Verfügung gestellten Materialen. Dazu zählen auch alle angelieferten Medien wie Logos und Bilder, die eingeblendet oder anderweitig verarbeitet werden.


8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei zwai geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8.8 zwai verwahrt die Rohdaten sorgfältig. zwai ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, aufbewahrte Rohdaten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt zwai den Auftraggeber und bietet ihm die Negative / Rohdaten zum Kauf an.zwai haftet für die Dauerhaftigkeit der Medien nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Foto- bzw. Datenträgermaterials.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. zwai behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der zwai eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller zwai übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber zwai von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Schlußbestimmungen

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz der zwai.media GbR.


10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.


10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von zwai, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. zwai ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.